
Rolf Hoffmann
Kleiner Anschluss – große Wirkung!
Die Fensterbank ist ein kleines Bauteil, dem jedoch höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.
Undichte Fensterbänke können meist nur aufwendig saniert werden. Deshalb sind große Fassadenschäden die Folge.
Oft ist eine undichte Abdichtung zwischen Fensterbank und WDVS/Putz/Holzfaserdämmplatten die Ursache. Die Bordprofile sollten als Dehnungsprofil mit Dichtlippe ausgeführt sein. Der Anschluss zwischen Bordprofil und Aufkantung der Fensterbank ist mit einer Dichtschiene schlagregendicht abzudichten.
Der Anschluss des Bordprofils an den Putz ist mit einem schlagregendichten Band auszuführen (vergleichbar mit Fensteranschluss). Die Putzkante sollte immer einen Kellenschnitt erhalten, so dass hier auch eine definierte Öffnung zwischen Bordprofil und Putzsystem vorhanden ist, wo das Quellband sich entsprechend ausarbeiten kann.
Die Überstände der Fensterbänke sollten mindestens 20mm, bei Kupfer mindestens 50mm (empfehlenswert sind mindestens 30mm) betragen.
Die Neigung der Fensterbänke sollte mindestens 5° betragen. Die Fensterbank ist waagerecht einzubauen. Spannungen zwischen Fensterbank und Bordprofil sind zu vermeiden, damit eine entsprechende Dehnungsspannung aufgenommen werden kann.
Die verwendeten Fensterbänke und auch die Dichtprofile sollten eine Zulassung haben. Die Herstellervorschriften sind entsprechend zu beachten.
Ansonsten ist die Abdichtung der Fensterbänke angelehnt an die DIN 18339 Klempnerarbeiten sowie den Fachregeln des Klempnerhandwerks.
Bei Metallfensterbänken ist darauf zu achten, dass unterhalb der Fensterbank ein Dämmsystem verlegt wird, so dass auch die keilförmige Neigung gedämmt ist und gleichzeitig auch als Dröhnschutz dient.
Die Anbringung einer Dröhnschutzfolie ist unterseitig der Fensterbank empfehlenswert
ENTSCHEIDUNG: Massivholz-Terrassendielen oder technisch hergestellte Terrassendielen aus NFC, WPC etc.
Unabhängig von der Optik des Materials und der Oberflächenstruktur ist zu beachten, dass es bei technisch hergestellten Terrassendielen an windgeschützten und sonnigen Standorten zu einer höheren Oberflächentemperatur kommen kann. Diese Oberflächentemperatur kann bis zu 15°C höher liegen. Dadurch ist die Barfußtauglichkeit gefährdet.
Neben der Materialauswahl ist auch die Lage zu beachten. Es sind durchaus Temperaturen bei vorgenannten Sonnenverhältnissen bis zu 74°C möglich.
BETRETEN DER BAUSTELLE VERBOTEN
Vermehrt ist in Bauträgerverträgen (Haus- und Grundstück) im Kleingedruckten zu lesen, „Das Betreten der Baustelle durch den Käufer ist während der Bauphase bis zur Endabnahme nicht gestattet“.
Bei vorgenannten Verträgen sollte man nachdenken!
Meines Erachtens ist es für den Käufer wichtig, dass er die Baustelle jederzeit unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) besichtigen und sich vom Fortschritt und der Qualität des Objektes überzeugen kann. Er muss auch das Recht haben, einen Bausachverständigen nach seinem Ermessen hinzuzuziehen.
Die Bauträger erwarten vor Vertragsabschluss verpflichtend eine 100%-ige Zahlungsgarantie durch die finanzierende Bank des Bauherrn. Dies ist verständlich und auch zur Sicherheit der Bauunternehmer notwendig.
Gleichzeitig sollte jedoch meines Erachtens der Bauherr auch eine Sicherheit durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft haben, die auf erste Anforderung gestellt ist, so dass hier die gleichwertigen Sicherheiten für beide Seiten gegeben sind. Die Vertragserfüllungsbürgschaft hat nichts mit der Gewährleistungsbürgschaft zu tun bzw. den Gewährleistungseinbehalt. Dies ist ein gesondertes Verfahren.
Hauskauf-News – Maklercourtage
Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.
Hagelschäden
Hagel kann erhebliche Schäden im Bereich von Holzvertäfelungen, Holzverkleidungen und Fenstern bewirken.
Aus diesem Grund sollten Sie im Vorfeld mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen, um diese Schäden eventuell einzuschließen.
Sollte ein Hagelschaden im Bereich von Holzfenstern oder Holzverkleidungen etc. vorliegen, so ist eine Sanierung unbedingt erforderlich.
Durch die Einschläge können die Beschichtung bzw. der Lack oder die Lasur beschädigt worden sein und somit Wasser eintreten. Dies kann innerhalb von ein bis zwei Jahren nach dem Hagelschaden zu Fäulnis führen.
Fazit: Nach jedem Niederschlag mit Hagel sollten Holzteile an Ihrem Objekt geprüft werden.
Meldepflicht für echten Hausschwamm
In Thüringen und Sachsen gilt immer noch die Meldepflicht für echten Hausschwamm.
Nachträglicher Dachgeschoss-Ausbau
Ein Dachgeschoss darf nachträglich nicht einfach zu Wohnraum ausgebaut werden. Es muss hier geklärt werden, ob der bisherige Speicher (Spitzboden) umgewidmet werden kann.
Eine Umwidmung ist eine Nutzungsänderung und ist dementsprechend bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen.
Neben den baurechtlichen Kriterien der Nutzungsänderung sind auch eventuelle Anforderungen an den Brandschutz zu beachten, z. B. erhöhte Widerstandsklassen bei den für den Ausbau genutzten Baustoffen oder z. B. auch die Einrichtung eines zweiten Rettungsweges (Rettungsfenster, Rettungstreppen).
Alle vorgenannten Punkte bedeuten ein Risiko, wenn einfach ohne behördliche Genehmigung/Zustimmung das Dachgeschoss ausgebaut wird.
Bei dem Kauf einer gebrauchten Immobilie ist unbedingt darauf zu achten, dass eine behördliche Genehmigung für eventuell ausgebaute Dachgeschossflächen (Speicher / Spitzboden) vorliegt.
Zulassung für Treppen
Im Wohnungsbau werden auf dem Markt Systemtreppen überwiegend von industriellen Anbietern angeboten.
Die klassische traditionelle Handwerkskonstruktion ist aus preislichen Gründen nicht mehr stark vertreten.
Für Systemtreppen und Fertigteiltreppen ist eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Die bauaufsichtliche Zulassung ist vom Hersteller/Lieferanten vorzulegen und gegebenenfalls gegenüber der Baubehörde nachzuweisen. Weiterlesen
Photovoltaik / Solar – einfach aufs Dach?
Normalerweise benötigen Photovoltaik-/Solaranlagen keine Baugenehmigung soweit es sich um kleinere Aufdach-Anlagen von Privatleuten handelt. Dies kann jedoch aufgrund von örtlichen Bebauungsplänen oder sonstigen örtlichen Gegebenheiten eventuell auch baurechtlich anders geregelt sein. Weiterlesen
Transportmittel bei Solaranlagen
Transportmittel bei Solaranlagen (Glykol-haltig) können Bauschäden verursachen.
Solaranlagen sind weiter auf dem Vormarsch in Neubauten und auch in Altbauobjekten. Das Prinzip ist, dass die thermisch solarerhitzten Flächen über eine Glykol-haltige Flüssigkeit als Transportmittel zur Beheizung des Wärmespeichers genutzt werden. Weiterlesen