Entstehen
dem Auftraggeber Kosten dadurch, dass er Schäden an den Leistungen des
Auftragnehmers durch fachkundige Dritte ermitteln lässt, dann stellen
diese Kosten Mangelfolgeschäden im Sinne des §12 Nr.7 VOB Teil B dar
(Quelle weka.de).
Voraussetzung für diesen
Kostenerstattungsanspruch ist jedoch, dass die private
Schadensermittlung den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, sich ein
zuverlässiges Bild über die Mängel zu machen und so eine Beurteilung
seiner Mängelansprüche möglich macht.
Mit dieser Begründung gab
das Oberlandesgericht Stuttgart einer klagenden Kommune recht, die die
Kosten für die Schadensermittlung bei mangelhaft ausgeführter
Kanalsanierung neben den reinen Mangelbeseitigungskosten vom
Auftraggeber ersetzt verlangt.
Nur auf der Grundlage dieses
Privatgutachtens sei es dem Auftraggeber nach Ansicht des Gerichts
möglich gewesen, sich ein Bild von Art und Ausmaß der Ausführungsmängel
zu verschaffen und auf dieser Grundlage dann berechtigte Ansprüche
geltend zu machen (Oberlandesgericht Urteil vom 18.10.2007 Az: 7U69/07).
Gedanklich ist dies für alle Baumängel im vorgenannten Sinne anwendbar. |